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Bundesgericht: Qualitätsvorgaben für Fachpersonen in Kitas sind rechtens

Die Stadt Luzern schreibt vor, dass Kitas mit Sitz in der Stadt über mindestens eine Betreuungsperson mit anerkanntem Abschluss auf Tertiärniveau verfügen. Das Bundesgericht hat diese Qualitätsrichtlinie nun für rechtens erklärt.


Foto: Schweizer Bundesgericht in Lausanne.

Die Stadt Luzern hat vor 15 Jahren als erste Gemeinde in der Schweiz Betreuungsgutscheine eingeführt. In den vergangenen Jahren entwickelte sie das System Betreuungsgutscheine weiter und investierte verstärkt in die Qualitätsentwicklung. Seit 2019 sind die revidierten Qualitätsrichtlinien für Kitas (QRL Kitas) in Kraft. Die QRL Kitas sehen unter anderem vor, dass jede Kita mit Sitz in der Stadt Luzern mindestens eine ausgebildete Betreuungsperson mit einem anerkannten Abschluss auf Tertiärniveau beschäftigen muss (z. B. Sozialpädagogik HF oder Kindheitspädagogik HF).


Eine Kita hat dagegen Beschwerde eingereicht, da sie die Regelung für einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit hält. Nach dem abschlägigen Urteil des Kantonsgerichts Luzern von 2023 hat nun auch das Bundesgericht die Beschwerde abgewiesen. Die Qualitätsrichtlinie stelle zwar einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar, aber keinen schweren und soll das Kindeswohl schützen, was im öffentlichen Interesse liege. Zudem halte die Stadt mit dieser Vorschrift auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ein.


Wegweisendes Bundesgerichtsurteil

Die Stadt Luzern hat bisher in Sachen Qualitätsvorgaben eine Vorreiterrolle unter Schweizer Gemeinden eingenommen. Durch das Bundesgerichtsurteil, dürften es nun auch weitere Gemeinden wagen, ihren Kindertagesstätten Qualitätsvorschriften zu machen, um so die Betreuungsqualität in Kindertagesstätten zu erhöhen. Denn dass gut ausgebildetes Fachpersonal ein wichtiger Faktor für die Betreuungsqualität darstellt, wurde in zahlreichen Studien aufgezeigt und ist unbestritten.


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